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Zu den Garantien des Rechtsverfahrens gehört die Zulassung einer wirklichen, nicht nur scheinbaren Verteidigung des Angeklagten. Papst Pius XII. Ansprache am 03.10.1953 an den VI. Internationalen Strafrechtskongress JuristenZeitung 1953, Seite 771 |
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