Rechtsanwalt Karl Engels Archiv
Der Rechtsstaat - dieses ist eine Bedingung für Strafverteidigung - hat Strafverteidigung zu ertragen.

Es ist nicht zu fragen, wieviel Strafverteidigung der Staat ertragen kann.

Wo diese Frage gestellt wird, wird Strafverteidigung nur begleitend geduldet.

Wo Strafverteidigung kein Stachel sein kann und notfalls hemmende Funktion haben darf, wird sie nur der Absicht unterworfen, die jeweilige Rechtsordnung absolut zu machen, sie von jedem Verdacht zu befreien, sie könne relativ sein.


Gerhard Mauz: Gesellschaftliche Bedingungen von Strafverteidigung
2. Strafverteidigertag in Hamburg, April 1973