Die "nicht geringe Menge" Mephedron
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom 07.03.2023 (3 StR 29/23) entschieden, dass bei Mephedron die nicht geringe Menge bei einem Wirkstoffgehalt von 25 gr beginnt.
Entscheidungsgründe (auszugsweise):
Bei Mephedron (4-Methylmethcathinon, 4-MMC, Meph, Bounce) - chemische Bezeichnung: 1-(4-Methylphenyl)-2-methylaminopropan-1-on - handelt es sich um ein ursprünglich aus Israel stammendes synthethisches Cathinon-Derivat. Das weiße bis leicht gelbe fein- bis grobkristalline Pulver, das auch in Tabletten- oder Kapselform vorkommt, wird in der Regel oral oder nasal eingenommen, teilweise aber auch intravenös injiziert. Sein Konsum führt zu einem stark euphorischen Rauschzustand, kann aber auch Nebenwirkungen von Kopfschmerzen und Übelkeit über Herzrasen und Bluthochdruck bis zu Angst- und Unruhezuständen, Verwirrtheit, Halluzinationen und Psychosen auslösen. Weil gesicherte Erkenntnisse weder zur äußerst gefährlichen bzw. Letaldosis von Mephedron noch zu der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Verbrauchers vorliegen, sind zur Bestimmung des Grenzwertes seiner nicht geringen Menge Erkenntnisse aus (vereinzelten) wissenschaftlichen Studien, Intoxikations-Kasuistiken und Nutzerberichte heranzuziehen. Der Grenzwert von 25 g ergibt sich dabei aus einem Vergleich von Mephedron mit weiteren, in chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise vergleichbaren synthetischen Cathinonen, darunter Pentedron. Denn die letztgenannte Droge, deren Grenzwert bereits auf 15 g Pentedronbase festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 366/16, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 23 Rn. 8), wird durchgängig niedriger dosiert als Mephedron; überdies sind die dopaminergen Effekte bei Mephedron weniger ausgeprägt als bei anderen Vertretern der synthethischen Cathinone (vgl. Bork/Dahlenburg/u.a., Toxichem Krimtech 2019, 5, 22 f., 72 f.; Hess/Maas/Madea, Rechtsmedizin 2014, 291; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 1 Rn. 416 ff.).
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