Rechtsanwalt Karl Engels Betäubungsmittel
Die "nicht geringe Menge" synthetischer Cannabinoide

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 20.09.2017 (1 StR 64/17) die "nicht geringe Menge" für die synthetischen Cannabinoide AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA auf eine Wirkstoffmenge von 1 g festgesetzt.

Urteilsgründe (auszugsweise):

Die Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 BtMG durch das sachverständig beratene Landgericht auf jeweils ein Gramm der synthetischen Cannabinoide AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA ist nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat für die Bestimmung des Grenzwerts die durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Methode (siehe etwa BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35 und vom 5. November 2015 - 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 47 f., mwN) herangezogen. Angesichts bislang weder zu den äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosen noch zu den durchschnittlichen Konsumeinheiten ausreichend gesicherten Erkenntnissen bezüglich synthetischer Cannabinoide (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 143 Rn. 53) war der Grenzwert anhand des Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen vorzunehmen. Ausgehend davon hat sich das Tatgericht auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen J. in rechtsfehlerfreier Weise davon überzeugt, dass die beiden hier fraglichen synthetischen Cannabinoide eine deutlich höhere Potenz aufweisen als JWH-018, das Gegenstand des Senatsurteils vom 14. Januar 2015 (1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 144 Rn. 55) gewesen ist. Der angenommene Grenzwert von einem Gramm bezüglich beider hier verfahrensgegenständlicher Wirkstoffe findet damit eine ausreichende Grundlage in der Beweiswürdigung.

HRRS 2018 Nr. 66